TTV Warburg
Die roten Teufel vom Florenberg

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Satzung für den Tischtennisverein Warburg 1963 e.V.

(TTV Warburg)

  • § 1 Name und Sitz
  • § 2 Zweck des Vereins
  • § 3 Mitgliedschaft
  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 6 Ehrenmitgliedschaft
  • § 7 Beiträge
  • § 8 Geschäftsjahr
  • § 9 Organe des Vereins
  • § 10 Mitgliederversammlung
  • § 11 Vorstand
  • § 12 Jugend des Vereins
  • § 13 Kassenordnung
  • § 14 Auflösung des Vereins
  • § 15 Erlass der Ordnungen
  • § 16 Haftung des Vereins
  • § 17 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
  • § 18 Inkrafttreten der Satzung
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    § 1 Name und Sitz

    1. Der am 17.08.1963 gegründete Verein trägt den Namen "Tischtennisverein Warburg" und führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V."
    2. Der Sitz des Vereins ist Warburg.
    3. Der Verein ist Mitglied des WTTV e.V. und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen sowie Wettkampfbestimmungen als verbindlich an.

    § 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" des § 52 der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes sowie der Jugendhilfe und der Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, der Leibeserziehung von Kindern und Jugendlichen, der Freizeitgestaltung und kultureller Veranstaltungen.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Aufwendungsersatz für solche Aufwendungen, die ihnen durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind, dabei haben sie das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Ansprüche sind zu belegen, Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigs werden.
    5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

    § 3 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
    2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Antrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen, Ausnahmen kann der geschäftsführende Vorstand beschließen.
    3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen ist von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen
    4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern gem. § 6 Satzung.
    2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund durch Geld oder Sachbeiträge. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
    3. Der Verein hat jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 16 Lebensjahr mit Bestimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins udn erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.
    4. Die Mitglieder haben das Recht, den Tischtennissport an den vorhandenen Geräten zu betreiben und Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
    5. Jugendliche unter 16 Jahren können als Hörer an Versammlungen und Veranstaltungen teilnehmen und ihr Rederecht wahrnehmen. Stimmrecht haben alle Mitglieder nach dem vollendeten 16. Lebensjahr.
    6. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge an den Kassenwart / die Kassenwartin zu entrichten. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bzw. in der Beitragsordnung benannte Personen zahlen ermäßigte Beiträge. Alle Rechte der Mitglieder ruhen, soweit Beiträge rückständig sind. Eingeschlossen in den Beitrag ist die Versicherungsgebühr für die Unfallversicherung der Sporthilfe.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet
      a.  mit dem Tod des Mitglieds,
      b.  durch den Austritt des Mitglieds,
      c.  durch Ausschluss aus dem Verein,
      d.  durch Auflösung des Vereins,
      e.  durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
    2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderhalbjahres mit einer Frist von 3 Monaten.
    3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, grobe Verstöße gegen Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht, in Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt, sich unehrenhaft und unkameradschaftlich verhält. Weiterhin ist ein Auschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach 2-maliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
    4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragsstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungsnahme des Mitglieds über den Antrag zu entscheiden, die einfache Stimmenmehrheit genügt. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das Mitglied wirksam. Die Mitteilung erfolgt mit eingeschriebenem Brief. Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht Berufung gegen den Beschluss des Vorstandes an die Mitgliederversammlung offen.

    § 6 Ehrenmitgliedschaft

    Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern benennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte wie die übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Alles weitere regelt die Ehrenordnung.

    § 7 Beiträge

    1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren, besondere Gebühren und Umlagen festsetzen. Bei Eintritt im Verlaufe eines Jahres wird der anteilige Beitrag erhoben.
    2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    3. Der Vorstand ist auf Antrag eines Mitglieds berechtigt, dessen Beiträge zu stunden, herabzusetzen oder zu erlassen.
    4. Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

    § 8 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 9 Organe des Vereins

    1. Organe des Vereins sind
      a.  die Mitgliederversammlung,
      b.  der Gesamtvorstand,
      c.  der geschäftsführende Vorstand (1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender).

    § 10 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    2. Die Mitgliederversammlung ist von dem/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/von der stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal zu Beginn des Jahres, möglichst im ersten Quartal, abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Spiellokal des Vereins und schriftlich oder per Email mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
    3. Jedem voll stimmberechtigten Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
    4. Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mit einer Frist von mindestens 14 Tagen eingebracht werden.
    5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    6. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Im Allgemeinen wird durch Handaufheben abgestimmt. Im Einzelfall kann, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder es wünscht, auch durch Stimmzettel geheim gewählt werden. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3- Mehrheit der Versammlung zu fällen. Stimmenthaltungen ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
    7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
    8. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
      a.  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr,
      b.  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
      c.  Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
      d.  Entlastung des Vorstandes,
      e.  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
      f.   Wahl des Vorstandes,
      g.  Bestätigung des Jugendvorstandes,
      h.  Wahl der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen,
      i.   Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen,
      j.   Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    § 11 Vorstand

    1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
      a.  dem/der Vorsitzenden, zugleich Vertreter/in des/der Kassenwartes/in,
      b.  dem/der 2. Vorsitzenden,
      c.  dem/der Kassenwart/in,
      d.  dem/der Jugendwart/in,
      e.  dem/der Schriftführer/in,
      f.   dem/der Damenwart/in,
      g.  dem/der Pressewart/in.
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem 1. und dem 2. Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur mit Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden verfügt werden.
    3. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt Verträge, Dienst- und Werkverträge, mit Wirkung für den Verein abzuschließen.
    4. Der Vorstand wird alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
    5. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
    6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesen sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    7. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus; er regelt die Abwicklung des Spielbetriebes und der Turniere. Er entscheidet über Mannschaftsaufstellungen und über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Er spricht disziplinarische Strafen aus und beruft die Mitgliederversammlung ein.
    8. Satzungsänderung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
    9. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
    10. Den Vorstandsmitgliedern können Aufwendungen erstattet werden, gem. Beschluss der Mitgliederversammlung können auch Pauschalen an die Vorstände gezahlt werdem im Rahmen der Vorgben des Gesetzes zur Förderung des ehrenamtlichen Engagements § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale). Näheres regelt die Finanzordnung.
    11. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Ordnung zur Erledigung seiner Aufgaben geben.
    § 12 Jugend des Vereins
    1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.
    2. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
    3. Die Jugendordnung wurde am 21.01./23.08.1988 beschlossen.
    § 13 Kassenordnung
    1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung, auch die Datenhaltung mittels EDV, des Vereins wird regelmäßig durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung der Kasse und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung.
    § 14 Auflösung des Vereins

    Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung des Vereins kann nur zu einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der Versammlung erforderlich. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

    Das Vereinsvermögen wird der Stadt Warburg zur Verfügung gestellt mit der Auflage, dies anderen Tischtennissport treibenden gemeinnützigen Vereinen in der Stadt Warburg zu überlassen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

    § 15 Erlass der Ordnungen

    Der Vorstand ist ermächtigt, nach Beschluss der Mitgliederversammlung folgende Ordnungen zu erlassen:

    a.  Beitragsordnung,
    b.  Finanzordnung,
    c.  Geschäftsordnung,
    d.  Ehrenordnung,
    e.  Jugendordnung.
    § 16 Haftung des Vereins

    Für den Verein ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtung des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht von Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

    § 17 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

    1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
    2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verbreitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke (auch: Speicherung zwecks Ehrung, Speicherung und Aufnahme der Daten in das Datensystem des Verbandes, derzeicht Click TT) des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf ist nicht statthaft.
    3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunf über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten, Löschung seiner Daten.
    4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
    § 18 Inkrafttreten der Satzung

    Laut Versammlungsbeschluss vom 23.04.2009 wurde diese Satzung genehmigt und tritt sofort in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung vom 09.03.1997 außer Kraft.

    Warburg, den 23.04.2009

    Walter Löhr
    1. Vorsitzender